3. Führung von Büchern und Aufzeichnungen.
. Wer nach dem Unternehmensgesetzbuch oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtungen auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen.
Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.2007 vgl.
