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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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6.Entscheidungsbefugnis.

a)Allgemeine Bestimmungen.

. Über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide hat der unabhängige Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate zu entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist.