. (1) In Angelegenheiten des Steuerabzuges vom Arbeitslohn und der Dienstgeberbeiträge gemäß den ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ist das Finanzamt der Betriebsstätte im Sinne des § 81 EStG 1988 örtlich zuständig.
(2) Die Zuständigkeit für die Erlassung von Freibetragsbescheiden (§ 63 EStG 1988) und damit zusammenhängenden Mitteilungen zur Vorlage beim Arbeitgeber richtet sich nach bis 4.
