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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) In Angelegenheiten des Steuerabzuges vom Arbeitslohn und der Dienstgeberbeiträge gemäß den ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ist das Finanzamt der Betriebsstätte im Sinne des örtlich zuständig.

(2) Die Zuständigkeit für die Erlassung von Freibetragsbescheiden () und damit zusammenhängenden Mitteilungen zur Vorlage beim Arbeitgeber richtet sich nach bis 4.