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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 31.12.1994.

Heutige Fassung öffnen

. (1) Soweit nach bis 5 Kostenpflicht besteht oder in Verbrauchsteuervorschriften oder Monopolvorschriften die Auferlegung von Kosten vorgesehen ist, hat die Partei () die der Abgabenbehörde erwachsenen Barauslagen zu ersetzen und für Amtshandlungen außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren zu entrichten. Die Kommissionsgebühren sind in dem Ausmaß zu entrichten, in dem sie auf Grund der oder 189 des Zollgesetzes 1955 für durch Zollwachebeamte vorgenommene Hausbeschauabfertigungen zu leisten wären.

(2) Für eine chemische oder technische Untersuchung (), die von der Abgabenbehörde vorgenommen wurde, hat die Partei außer den im Abs. 1 angeführten Kosten eine Untersuchungsgebühr zu entrichten. Die Untersuchungsgebühr beträgt für jede volle Arbeitsstunde 50 S. Teile einer Arbeitsstunde, die eine halbe Stunde übersteigen, gelten als volle Arbeitsstunde.

(3) Für die Überwachung der Herstellung von monopolabgabefreiem Branntwein für den Hausbedarf hat die Partei eine Überwachungsgebühr von 3 S je Raumliter Branntwein in einer Weingeiststärke von höchstens 50 Raumhundertteilen zu entrichten.

Beachte: Bezugsbereich Abs. 2: nur anzuwenden, wenn der Antrag gemäß

ab dem 19. 4. 1980 gestellt wurde (Art. V, Z 21, BGBl. Nr. 151/1980).