B. Kosten im Verbrauchsteuer- und Monopolverfahren.
. Im Verbrauchsteuer- und Monopolverfahren besteht Kostenpflicht
1. für alle Amtshandlungen, die auf Antrag zu einer vom Antragsteller gewünschten bestimmten Zeit vorgenommen werden;
2. für besondere Überwachungsmaßnahmen im Sinn des ;
3. für die vierte und jede weitere Branntweinabnahme innerhalb eines Kalendermonats in derselben Brennerei, wenn sie im Interesse des Brennereibesitzers vorgenommen wird;
4. für die unvollständige Vergällung von Branntwein, soweit sie nicht für Zwecke der Monopolverwaltung vorgenommen wird;
5. für Sachverständigengutachten und für chemische oder technische Untersuchungen von Waren anläßlich der Prüfung von Anträgen auf Gewährung von Begünstigungen;
6. für die Überwachung der Herstellung von monopolabgabenfreiem Branntwein für den Hausbedarf.
