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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 29.07.1988.

Heutige Fassung öffnen

H. Behandlung von Kleinbeträgen.

. Abgabenbeträge unter 50 S sind nicht zu vollstrecken; Guthaben () unter 50 S sind nicht zurückzuzahlen. Dies gilt nicht für Abgaben, die in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, und für die zu diesen zu erhebenden Nebenansprüche.

Beachte: Bezugsbereich: gilt für ab dem 19. 4. 1980 gestellte

Rückzahlungsanträge (Art. V, Z 15, BGBl. Nr. 151/1980).