H. Behandlung von Kleinbeträgen.
. Abgabenbeträge unter 50 S sind nicht zu vollstrecken; Guthaben () unter 50 S sind nicht zurückzuzahlen. Dies gilt nicht für Abgaben, die in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, und für die zu diesen zu erhebenden Nebenansprüche.
Beachte: Bezugsbereich: gilt für ab dem 19. 4. 1980 gestellte
Rückzahlungsanträge (Art. V, Z 15, BGBl. Nr. 151/1980).
