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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 17.07.1987.

Heutige Fassung öffnen

. (1) Die Verjährung wird durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen () von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange die Geltendmachung des Anspruches innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist.

(3) Ein Abgabenanspruch auf Grund des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141, darf in den Fällen eines Erwerbes von Todes wegen oder einer Zweckzuwendung von Todes wegen nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Zeitpunkt der Anzeige eines solchen Erwerbsvorganges fünfzehn Jahre verstrichen sind; im übrigen darf ein Abgabenanspruch nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit seiner Entstehung () fünfzehn Jahre verstrichen sind.

Beachte: Bezugsbereich Abs. 3: gilt nicht bei bis zum 19. 4. 1980

eingetretener Festsetzungsverjährung (Art. V, Z 8, BGBl.

Nr. 151/1980).