Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 787/1974, zu , BGBl. Nr. 194/1961)

Die Bestimmung des Art. I ist auf Zahlungserleichterungen gemäß der Bundesabgabenordnung insoweit anzuwenden, als der Zahlungsaufschub Zeiträume nach Ablauf des 31. Dezember 1974 betrifft.