Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 660/1989, zu , 129, 131, BGBl. Nr. 194/1961)

1. Art. I Z 6, 7, 10, 11 und 12 treten mit 1. Jänner 1990 in Kraft.

2. Art. I Z 13 und 14 sind erstmals ab 1. Jänner 1990 anzuwenden, in Fällen eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres jedoch erstmals für das im Kalenderjahr 1990 endende Wirtschaftsjahr.

3. Ist in einem auf beruhenden Bescheid eine kürzere als die sich aus dem zweiten Satz des in der Fassung des Art. I Z 12 ergebende Frist angeführt, so gilt die gesetzliche Frist.