Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 312/1987, zu den , 96, 212a, 214, 215, 218, 221a, 227, 230, 238 und 254, BGBl. Nr. 194/1961)

1. Art. I Z 1, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 18, 19, 20, 21 und 23 treten mit 1. Dezember 1987 in Kraft.

2. Art. I Z 4 gilt auch für vor seinem Inkrafttreten hergestellte Ausfertigungen.

3. in der Fassung des Art. I Z 11 ist auf vor dem 1. Dezember 1987 erfolgte Tilgungen nicht anzuwenden.

4. in der Fassung des Art. I Z 16 ist auf Säumniszuschläge, für die die Verpflichtung zur Entrichtung nach dem 30. Juni 1987 entstanden ist, anzuwenden.