Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 557/1985, zu den und 212, BGBl. Nr. 194/1961)

1. Art. I tritt mit 1. Jänner 1986 in Kraft.

2. Die Fristen des Art. I gelten auch für jene Fälle, in denen die Fristen des in der bisherigen Fassung am 1. Jänner 1986 noch nicht abgelaufen sind.

3. Art. I Z 7 ist auf Zahlungserleichterungen gemäß insoweit anzuwenden, als der Zahlungsaufschub Zeiträume nach Ablauf des 31. Dezember 1985 betrifft.