Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 412/1988, zu den , 55, 57, 187, 206, 212, 214, 218, 230, 240 und 242, BGBl. Nr. 194/1961)

1. Art. I Z 1 ist auf Fälle anzuwenden, in denen der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 1988 entsteht.

2. Art. I Z 8 ist auf Zahlungserleichterungen gemäß insoweit anzuwenden, als der Zahlungsaufschub Zeiträume nach Ablauf des 31. Dezember 1988 betrifft.

3. Art. I Z 9, 10, 11 und 12 tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft.

4. in der Fassung des Art. I Z 13 ist erstmals auf das Jahr 1989 betreffende Anträge anzuwenden.

5. Werden Anträge auf Rückzahlungen von Guthaben () noch vor dem Inkrafttreten des Art. I Z 14 gestellt, so ist bei Erledigung dieser Anträge in der Fassung vor diesem Bundesgesetz weiterhin anzuwenden.