Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 620/1981, zu , BGBl. Nr. 194/1961)

Art. I Z 2 ist anzuwenden

1. auf noch nicht abgerechnete Lieferungen und sonstige Leistungen, die auf Grund eines Dauerschuldverhältnisses erbracht werden und in einen Abrechnungszeitraum fallen, der nach dem 31. Dezember 1981 endet,

2. auf alle übrigen Lieferungen und sonstigen Leistungen, die nach dem 31. Dezember 1981 erbracht werden.