Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 667/1976, zu , BGBl. Nr. 194/1961)

Auf Grundlage des der Bundesabgabenordnung in der Fassung vor diesem Bundesgesetz erlassene Rechtsvorschriften gelten als auf Grund des der Bundesabgabenordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes erlassen.