Meldestelle
. Die Sicherheitsbehörden oder ‑dienststellen, die von einer Straftat im Sinne des bis 15 Kenntnis erlangen, haben diese unbeschadet ihrer Berichtspflichten nach der Strafprozessordnung 1975 ‑ StPO, BGBl. Nr. 631/1975, unverzüglich schriftlich dem Bundesamt zu berichten (Meldepflicht). Kein Bundesbediensteter darf davon abgehalten werden, einen Verdacht oder Vorwurf im Sinne des bis 15 auch direkt und außerhalb des Dienstweges an das Bundesamt zu melden (Melderecht).
