Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Der Lehrling

. Lehrlinge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die auf Grund eines Lehrvertrages () zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste () angeführten Lehrberufes bei einem Lehrberechtigten () fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung tätig () werden.