Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen
. (1) Die Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen gilt als Verhinderungszeitraum im Sinne des und ist unter Anwendung dieser Bestimmung auf die Lehrzeit anzurechnen. gilt sinngemäß.
(2) Teilnehmer an internationalen Ausbildungsprogrammen gemäß Abs. 1 gelten als Lehrlinge im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, im Sinne des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), BGBl. Nr. 324/1977 und im Sinne des Einkommensteuergesetzes.
