Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen

. (1) Die Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen gilt als Verhinderungszeitraum im Sinne des und ist unter Anwendung dieser Bestimmung auf die Lehrzeit anzurechnen. gilt sinngemäß.

(2) Teilnehmer an internationalen Ausbildungsprogrammen gemäß Abs. 1 gelten als Lehrlinge im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, im Sinne des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), BGBl. Nr. 324/1977 und im Sinne des Einkommensteuergesetzes.