. (1) Die und 118 Abs. 8 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 565/1991 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft. Am 1. Jänner 1992 vorhandene Wachkörper bleiben in ihrem Bestand unberührt; diese Bestimmung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Die , 52a, 78a bis 78c, , die Bezeichnungsänderungen im dritten Hauptstück und in in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 565/1991 treten mit 1. Mai 1993 in Kraft.
(3) zweiter Satz sowie die Abs. 6 und 7 treten mit Ablauf des 30. April 1993 außer Kraft. Die Wortfolge „, ausgenommen die örtliche Sicherheitspolizei,“ im tritt mit Ablauf des 30. April 1993 außer Kraft.
(4) Die , , , bis 4, bis 3, , ferner die Neubezeichnung des Abs. 1 im in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 470/1992 treten mit 1. Mai 1993 in Kraft.
(5) Art. 54 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 868/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(6) Die nachstehend angeführten Bestimmungen treten in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 508/1993 wie folgt in Kraft:
1. , sowie , 7, 8 und 9 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
2. , , die Bezeichnung des früheren und 3 als Abs. 3 und 4 sowie treten mit 1. Oktober 1993 in Kraft.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/2000)
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/2009)
(7a) in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/1997 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 tritt zugleich außer Kraft.
(8) Art. 54 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 268/1994 tritt mit 1. April 1994 in Kraft.
(9) und 3, , , und erster Satz in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 504/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft. In den Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder wird mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 der Begriff „ordentlicher Wohnsitz“ in allen seinen grammatikalischen Formen durch den Begriff „Hauptwohnsitz“ in der jeweils entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt, sofern der Begriff „ordentlicher Wohnsitz“ nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 durch den Begriff „Wohnsitz“ ersetzt wird; vom 1. Jänner 1996 an darf der Begriff „ordentlicher Wohnsitz“ in den Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder nicht mehr verwendet werden; solange die Landesgesetze nicht vorsehen, dass sich das Wahlrecht zum Landtag oder zum Gemeinderat nach dem Hauptwohnsitz oder nach dem Wohnsitz bestimmt, richtet es sich nach dem ordentlichen Wohnsitz. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses der nächsten Volkszählung nach dem genannten Inkrafttretenszeitpunkt ist für die Verteilung der Zahl der Abgeordneten auf die Wahlkreise (Wahlkörper) und auf die Regionalwahlkreise () sowie die Vertretung der Länder im Bundesrat () der nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung festgestellte ordentliche Wohnsitz dem Hauptwohnsitz gleichzuhalten.
(10) und in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 506/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(11) Für das Inkrafttreten durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 1013/1994 neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesverfassungsgesetz aufgehobener Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt folgendes:
1. Der Gesetzestitel, und 7, und 4, bis 5, , , , zweiter Satz sowie treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
2. Die Überschrift des Ersten Hauptstückes, die Überschrift des Abschnitts A im Ersten Hauptstück, , , Abschnitt B des Ersten Hauptstückes, , , , , und 2, und Bezeichnungen der nunmehrigen lit. d bis i sowie bis 5 treten zugleich mit dem Staatsvertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft.
3. Zugleich mit dem Inkrafttreten der in Z 2 genannten Bestimmungen treten bis 6 und in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 276/1992 außer Kraft.
4. und treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Sie gelten für dem 31. Dezember 1994 nachfolgende Gebarungsvorgänge.
5. Solange die Vertreter Österreichs im Europäischen Parlament nicht auf Grund einer allgemeinen Wahl gewählt sind, werden sie vom Nationalrat aus dem Kreis der Mitglieder der Bundesversammlung entsendet. Diese Entsendung erfolgt auf Grund von Vorschlägen der im Nationalrat vertretenen Parteien nach Maßgabe ihrer Stärke gemäß dem Grundsatz der Verhältniswahl. Für die Dauer der Entsendung können Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates gleichzeitig Mitglieder des Europäischen Parlamentes sein. Im Übrigen gilt und 2 sinngemäß. Wenn ein in das Europäische Parlament entsendetes Mitglied des Nationalrates auf sein Mandat als Mitglied des Nationalrates verzichtet, dann gilt und 3.
6. Z 5 tritt mit 22. Dezember 1994 in Kraft.
(11a) in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 1013/1994 und und in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 8/1999 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(12) , und in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 treten mit 1. August 1996 in Kraft. Bis zur Erlassung von landesgesetzlichen Vorschriften in Ausführung des und des gelten die entsprechenden bundesgesetzlichen Vorschriften in den betreffenden Ländern sinngemäß, sofern die Länder nicht bereits Regelungen im Sinne des und des erlassen haben.
(13) und in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 437/1996 treten mit 15. September 1996 in Kraft.
(14) und und 3 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 659/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(15) in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/1997 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Zugleich tritt Art. 54 außer Kraft.
(16) in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 tritt mit 1. August 1997 in Kraft.
(17) und 3, , sowie in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I 87/1997 treten mit 1. September 1997, , Abschnitt B des sechsten Hauptstückes, und die neuen Abschnittsbezeichnungen im sechsten Hauptstück treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(18) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(19) tritt gleichzeitig mit dem Vertrag von Amsterdam in Kraft. Der Bundeskanzler hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(20) Im treten außer Kraft:
1. die Anfügung des Verfassungsgesetzes vom 30. November 1945, BGBl. Nr. 6/1946, betreffend die Anwendung des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 27. Oktober 1862, R. G. Bl. Nr. 87, in dem Verfahren vor dem Volksgericht mit Ablauf des 30. Dezember 1955;
2. die Wortfolge „Gesetz vom 8. Mai 1919, St. G. Bl. Nr. 257, über das Staatswappen und das Staatssiegel der Republik Deutschösterreich mit den durch die , 5 und 6 des Gesetzes vom 21. Oktober 1919, St. G. Bl. Nr. 484, bewirkten Änderungen;“ mit Ablauf des 31. Juli 1981.
(21) Die Wortfolge „oder durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt“ im tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.
(22) Die , und 4, 18 Abs. 5, 21, 37 Abs. 2, 51b Abs. 6, 52b Abs. 1, 60 Abs. 2, 78d Abs. 2, , die neue Absatzbezeichnung des und die , 118a und 125 Abs. 3 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 8/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.
(23) Die erster Satz, 127c, 129c Abs. 4, 147 Abs. 2 vierter und fünfter Satz und erster Satz in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 148/1999 treten mit 1. August 1999 in Kraft.
(24) in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 68/2000 tritt mit 1. August 2000 in Kraft.
(25) in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 114/2000 tritt mit 1. Dezember 2000 in Kraft. tritt mit Ablauf des 24. November 2000 außer Kraft.
(26) In der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 121/2001 treten in Kraft:
1. und mit 1. Jänner 1997;
2. und Abs. 6 mit 1. Jänner 1999;
3. erster Satz mit 1. August 1999;
4. , , und mit 1. Jänner 2002;
5. bis 3 gleichzeitig mit dem Vertrag von Nizza. Der Bundeskanzler hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt I kundzumachen.
(27) , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. § 2, § 4 Abs. 1, § 5 und § 6 Abs. 1 und 2 des Übergangsgesetzes, BGBl. Nr. 368/1925, gelten sinngemäß. Ein gemäß dem zweiten Satz mit 1. Jänner 2003 zu einem Bundesgesetz gewordenes Landesgesetz tritt mit dem In-Kraft-Treten eines auf Grund des ergehenden Landesgesetzes, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2003 außer Kraft; gleichzeitig treten die entsprechenden Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002, BGBl. I Nr. 99/2002, insoweit in Kraft.
(28) und 3, und 4, , , und erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(29) in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 114/2000 und BGBl. I Nr. 100/2003 tritt mit 1. Dezember 2000 in Kraft, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2003 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. , , , , , , , Abs. 5 lit. a und Abs. 8, , , und 5, und 5, , , , , , , , , , , , , , , , , , , Art. 81a Abs. 1, 4 und 5, , , , und 4, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , bis und sowie die Überschriften und die sonstigen Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(30) und 8 sowie Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2004 tritt mit 1. Jänner 2005, jedoch nicht vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt, in Kraft. Soweit die Bundesgesetzgebung nicht anderes bestimmt, treten mit diesem Zeitpunkt in den Angelegenheiten des bestehende landesrechtliche Vorschriften außer Kraft.
(31) und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(32) , 6, 6a, 7a und 10 und und 8 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 31/2005 im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(33) In der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 81/2005 treten in Kraft:
1. mit Ablauf des 30. Dezember 2004;
2. mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesverfassungsgesetzes.
(33a) Art. 129a, Art. 129b und Art. 129c Abs. 1, 3, 5 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005 treten mit 1. Jänner 2006 Kraft.
(34) und 4, und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(35) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2005 tritt mit 1. November 2005 in Kraft.
(36) Für das In-Kraft-Treten der durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 27/2007 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außer-Kraft-Treten der durch dieses Bundesverfassungsgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
1. , 3 und 4, , 4, 6 und 8, , , , erster Satz und Abs. 3 zweiter Satz, und Abs. 3 erster Satz, , 2, 4 und 5, und 6 sowie treten mit 1. Juli 2007 in Kraft; gleichzeitig tritt und 6 außer Kraft. Die landesrechtlichen Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 der neuen Rechtslage anzupassen.
2. tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft. Die Umbildung der Bundeswahlbehörde nach dieser Bestimmung hat bis zum Ablauf des 31. August 2007 zu erfolgen; die näheren Bestimmungen darüber werden durch die Wahlordnung zum Nationalrat getroffen.
3. tritt mit Beginn der XXIV. Gesetzgebungsperiode in Kraft.
(37) Für das Inkrafttreten der durch des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 1/2008 eingefügten oder neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes:
1. und 3, in der Fassung der Z 4, , in der Fassung der Z 7 bis 9a, und treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft; das Bundesfinanzrahmengesetz für die Finanzjahre 2009 bis 2012 und das Bundesfinanzgesetz für das Finanzjahr 2009 sind bereits auf Grundlage dieser Bestimmungen zu erstellen und zu beschließen, wobei der Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2009 bis 2012 spätestens gleichzeitig mit dem Entwurf für das Bundesfinanzgesetz für das Finanzjahr 2009 dem Nationalrat vorzulegen ist.
2. in der Fassung der Z 5, in der Fassung der Z 10, und treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. in der Fassung der Z 4 und in der Fassung der Z 7 bis 9a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. Diese Rechtslage gilt bereits für die Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 sowie des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 und deren Beschlussfassung durch den Nationalrat.
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2003 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 weiterhin anzuwenden.
(38) , bis 4, , zweiter und dritter Satz, und 2, letzter Satz und Abs. 3, , , der sechste Unterabschnitt des Abschnittes A des dritten Hauptstückes, , , , , die Überschriften vor , Abschnitt B des (neuen) fünften Hauptstückes, die Überschriften vor und , , die Überschrift vor , bis 5, letzter Satz und die Überschrift vor in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Die zur Anpassung an die letzter Satz und erforderlichen Bundes- und Landesgesetze sind spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 zu erlassen.
(39) , 3, 6 und 14, , , , Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, und 3, , erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:
1. Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.
2. Bis zur Ernennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der sonstigen Mitglieder des Asylgerichtshofes üben der bisherige Vorsitzende, der bisherige Stellvertretende Vorsitzende und die bisherigen sonstigen Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates deren Funktionen aus. Die für die Ernennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der sonstigen Mitglieder des Asylgerichtshofes erforderlichen Maßnahmen sowie die Aufnahme von nichtrichterlichen Bediensteten können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 erfolgen.
3. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die sich um die Ernennung zum Mitglied des Asylgerichtshofes bewerben und die persönliche und fachliche Eignung für die Ernennung aufweisen, haben ein Recht auf Ernennung; die Voraussetzungen des Art. 129d Abs. 3 gelten für solche Bewerber als erfüllt. Über die Ernennung solcher Bewerber entscheidet die Bundesregierung.
4. Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof anhängige Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates sind von diesen mit der Maßgabe weiterzuführen, dass als belangte Behörde der Asylgerichtshof gilt.
5. Ab dem 28. November 2007 ist in Verfahren, die beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht mehr zulässig. Beim Verwaltungsgerichtshof bereits anhängige Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den unabhängigen Bundesasylsenat gelten mit Ablauf des 30. Juni 2008 als eingestellt; die Verfahren, auf die sich die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht bezieht, sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
(40) , , , und 5 sowie erster Satz und Abs. 5 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit Beginn der XXIV. Gesetzgebungsperiode in Kraft. Auf Personen, die am Beginn der XXIV. Gesetzgebungsperiode bereits eine Funktion im Sinne des , , und 5 sowie erster Satz und Abs. 5 ausüben, sind diese Bestimmungen in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(41) , in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 31/2009, tritt mit 1. April 2009 in Kraft.
(42) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft.
(43) , , Abs. 3 erster und zweiter Satz und Abs. 5 erster Satz, bis und in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 57/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.
(44) , 3, 4 und 7 bis 9, und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(45) , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft. Das Außerkrafttreten des bisherigen zweiter Satz lässt das Gesetz betreffend die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen, StGBl. Nr. 209/1919, unberührt.
(46) und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:
1. Die die Angelegenheiten des Pflegegeldwesens regelnden landesgesetzlichen Bestimmungen werden Bundesgesetze im Sinne dieses Gesetzes.
2. Die auf Grund der in Z 1 genannten Gesetze ergangenen Verordnungen werden Verordnungen des Bundes und gelten, soweit sie den organisatorischen Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen, als sinngemäß geändert.
3. Inwieweit die in Z 1 und Z 2 genannten Gesetze und Verordnungen auf am 1. Jänner 2012 anhängige Verfahren weiter anzuwenden sind, wird bundesgesetzlich bestimmt; die Durchführung solcher Verfahren steht den Ländern zu. Die für die Angelegenheiten des geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes sind insoweit sinngemäß anzuwenden.
4. Nähere Bestimmungen über den Übergang zur neuen Rechtslage können bundesgesetzlich getroffen werden.
5. Der zuständige Bundesminister erstattet dem Nationalrat und dem Bundesrat spätestens bis 31. Dezember 2014 über die Vollziehung der Angelegenheiten des Pflegegeldwesens Bericht.
(47) zweiter Satz, erster Satz, und Z 2, , Abs. 3 und Abs. 6 und in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 60/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.
(48) , , erster Satz und Abs. 3, letzter Satz, , bis 5, und 4 und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2012 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der Kommissionen und des Menschenrechtsbeirats erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen können von der Volksanwaltschaft bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2012 getroffen werden. Steht am 1. Juli 2012 in einem Land ein Landesverfassungsgesetz in Geltung, durch das die Volksanwaltschaft gemäß auch für den Bereich der Landesverwaltung für zuständig erklärt worden ist, so gilt es als Land, das von dieser Ermächtigung auch hinsichtlich der Aufgaben nach in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2012 Gebrauch gemacht hat. Landesverfassungsgesetze gemäß sind spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 zu erlassen.
(49) a und Z 17, erster Satz, erster Satz und erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt außer Kraft.
(50) und 4, , , , und in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 49/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung der Bundesregierung über die Errichtung von Bundespolizeidirektionen und die Festlegung ihres örtlichen Wirkungsbereiches (Bundespolizeidirektionen-Verordnung), BGBl. II Nr. 56/1999, außer Kraft.
(51) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
1. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der Verwaltungsgerichte erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 getroffen werden. Für Ernennungen von Mitgliedern der Verwaltungsgerichte, die vor dem 1. Jänner 2014 erfolgen, gilt , 3, 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 mit der Maßgabe, dass Dreiervorschläge der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtes beziehungsweise eines aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschusses nicht einzuholen sind.
2. Ein Recht auf Ernennung zum Mitglied des jeweiligen Verwaltungsgerichtes des Bundes hat:
a) wer am 1. Juli 2012 Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender oder Senatsvorsitzender des Bundesvergabeamtes ist und sich um die Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichtes des Bundes bewirbt und die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, aufweist;
b) wer am 1. Juli 2012 Mitglied des unabhängigen Finanzsenates ist und sich um die Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen bewirbt und die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, aufweist.
3. Der Präsident und der Vizepräsident der Verwaltungsgerichte des Bundes sind von der Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 zu bestellen.
4. Der Antrag auf Ernennung zum sonstigen Mitglied des jeweiligen Verwaltungsgerichtes des Bundes kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 gestellt werden. Die Voraussetzungen des letzter Satz gelten für solche Bewerber als erfüllt. Über die Ernennung solcher Bewerber entscheidet bis zum Ablauf des 28. Februar 2013 die Bundesregierung. Personen, deren Bewerbung abgelehnt wird, haben das Recht, gegen den ablehnenden Bescheid Beschwerde gemäß beim Verwaltungsgerichtshof und gemäß beim Verfassungsgerichtshof zu erheben.
5. Das Recht auf Ernennung zum Mitglied der Verwaltungsgerichte der Länder und das Ernennungsverfahren sind nach gleichartigen Grundsätzen durch Landesgesetz zu regeln.
6. , , , erster Satz, zweiter Satz, vorletzter Satz, , , , , , , und 3, und 4, Art. 101a, , , , , , , und erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 sowie in der Fassung des und in der Fassung des dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig treten , und außer Kraft. , (Abs. 7 neu), (Abs. 2 neu), , letzter Satz, Art. 81b Abs. 3 erster Satz, die Überschrift zu Abschnitt B des dritten Hauptstückes, , , , , und 3, , bis 3 und 5, , , , , , , , , die bis 136 samt Abschnittsüberschriften (Abschnitt A neu des siebenten Hauptstückes), die Überschrift zu Abschnitt D (Abschnitt B neu) des siebenten Hauptstückes, , , 3 und 4 erster Satz, , , 3 letzter Satz und 4 erster Satz, , , , und 2 und die Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig treten und 8, und 3, , , Art. 81a Abs. 4 letzter Satz, , , Art. 111, , , Art. 144a und außer Kraft.
7. Mit 1. Jänner 2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes; die Mitglieder des Asylgerichtshofes werden zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes des Bundes.
8. Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen () geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
9. In den beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren treten die Verwaltungsgerichte an die Stelle der unabhängigen Verwaltungsbehörden, sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden und, soweit es sich um Beschwerdeverfahren handelt, aller sonstigen Verwaltungsbehörden mit Ausnahme jener Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden haben oder zur Entscheidung verpflichtet waren, sowie mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend den Bescheid oder die Säumnis einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend den Bescheid einer solchen ist das Verfahren gegebenenfalls vom Verwaltungsgericht fortzusetzen.
10. In den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ist in der Fassung des des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 weiter anzuwenden.
11. Die näheren Bestimmungen über den Zuständigkeitsübergang werden durch Bundesgesetz getroffen.
(52) Die bis 50d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2012 treten gleichzeitig mit dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus in Kraft.
(53) und 15 und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2013 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(54) In der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 114/2013 treten in bzw. außer Kraft:
1. Abs. 51 Z 4 und 6 mit 6. Juni 2012;
2. mit 1. Juli 2012;
3. , , , , , , Art. 81a Abs. 1, , , sowie das Fußnotenzeichen „*)“ in Abs. 11 Z 2 und die Fußnote zu dieser Bestimmung mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesverfassungsgesetzes;
4. mit 1. Jänner 2014;
5. bis 4, , 1a, 1b, 3 letzter Satz, 4 und 7 und , 1a, 1b, 3 letzter Satz, 4 und 8 mit 1. Jänner 2015.
(55) , , und in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 115/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(56) In der Fassung des Schulbehörden – Verwaltungsreformgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 164/2013, treten in Kraft:
1. und b sowie der Einleitungssatz des Art. 81b Abs. 1 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
2. Art. 81a Abs. 1 mit 1. September 2013,
3. , Abs. 4 lit. a, Art. 81a Abs. 2 und Abs. 3, Art. 81b Abs. 1 (sofern nicht von Z 1 erfasst), und 4 sowie mit 1. August 2014.
(57) , , , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(58) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(59) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2016 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. , , , , , , , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2016 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(59a) und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2016 treten mit 1. August 2016 in Kraft.
(60) Die , , und in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt außer Kraft. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2021 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(61) a, und 3 und Abs. 4 lit. a, , , die Überschrift vor , , , das fünfte Hauptstück, die Überschriften vor , 121 und 129, , und c und Abs. 4 letzter Satz, , Abs. 4 und 5, , , letzter Satz sowie die Überschriften vor und 149 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig treten der fünfte Unterabschnitt des Abschnittes A des dritten Hauptstückes, , und außer Kraft. Soweit die Bundesgesetzgebung nicht anderes bestimmt, treten mit diesem Zeitpunkt in den Angelegenheiten des bestehende Grundsatzgesetze und Grundsatzbestimmungen in Bundesgesetzen sowie in diesen Angelegenheiten bestehende landesrechtliche Vorschriften außer Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:
1. Der Bildungsdirektor kann ab 1. Jänner 2018 gemäß dem in in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017 festgelegten Verfahren bestellt werden. Der Landeshauptmann kann den amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates auf dessen Antrag ab 1. Jänner 2018 bis einschließlich 30. Juni 2018 mit der Funktion des Bildungsdirektors betrauen. Der Antrag auf Betrauung mit der Funktion des Bildungsdirektors kann bis zum Ablauf des 31. Jänner 2018 gestellt werden. Bei Betrauung des amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates durch den Landeshauptmann endet die Funktion als Bildungsdirektor mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Landtages des jeweiligen Landes. Wird der amtsführende Präsident des Landesschulrates erst nach dem Zusammentritt des neugewählten Landtages vom Landeshauptmann mit der Funktion des Bildungsdirektors betraut, endet die Funktion als Bildungsdirektor jedenfalls mit Ablauf des 30. Juni 2018. Eine Wiederbestellung als Bildungsdirektor gemäß in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017 ist zulässig. Der Bildungsdirektor übt für die Dauer seiner Bestellung bzw. Betrauung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 die Funktion des amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates aus.
2. Der Präsident der Bildungsdirektion kann ab 1. Jänner 2018 nach dem gemäß in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017 festgelegten Verfahren vorgesehen werden.
3. Mit Ablauf des 31. Dezember 2018 werden die Landesschulräte einschließlich der im Rahmen der Landesschulräte eingerichteten Kollegien aufgelöst. Mit Ablauf des 31. Dezember 2018 gelten die zu diesem Zeitpunkt bei den Landesschulräten tätigen Bundes- und Landesbediensteten als der Bildungsdirektion zugewiesen. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2018 bei den Landesschulräten anhängigen Verfahren geht auf die Bildungsdirektionen über. Gleiches gilt für die mit Ablauf des 31. Dezember 2018 bei den Landesregierungen in den in in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017 genannten Angelegenheiten anhängigen Verfahren. Die näheren Bestimmungen über den Zuständigkeitsübergang können durch Bundesgesetz getroffen werden.
4. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der Bildungsdirektionen erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 getroffen werden.
(62) und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(63) Für das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019 gilt Folgendes:
1. , 10 und 11, , , , , , , , und treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Gleichzeitig tritt Art. 101a außer Kraft.
2. Für Personen, die bis zu diesem Zeitpunkt zum Landesamtsdirektor oder Magistratsdirektor bestellt wurden, gelten die Voraussetzungen des erster Satz beziehungsweise des zweiter Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes als erfüllt.
3. Bis zur Erlassung von Verordnungen gemäß in der Fassung dieses Bundesgesetzes bleiben entsprechende gesetzliche Bestimmungen unberührt.
4. , 11 und 17, und 9, in der Fassung der Z 7 und 8, , in der Fassung der Z 18 und treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft; gleichzeitig treten das Bundesverfassungsgesetz vom 2. Juni 1948, betreffend die Zuständigkeit des Bundes auf dem Gebiete des Arbeiterrechtes sowie des Arbeiter- und Angestelltenschutzes und der Berufsvertretung, BGBl. Nr. 139/1948, und Art. V der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974, außer Kraft. Art. I Abs. 2 der 8. Behinderteneinstellungsgesetz-Novelle – 8. BEinstGNov, BGBl. Nr. 721/1988, § 1 Abs. 3 des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 683/1991, und § 1 Abs. 3 des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes – LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, bleiben unberührt. Für die mit Ablauf des 31. Dezember 2019 geltenden Rechtsvorschriften, die Angelegenheiten regeln, für die die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2019 neu geregelt wird, gilt, unbeschadet der Z 5, Folgendes: In den Angelegenheiten des bisherigen erlassene Grundsatzgesetze treten außer Kraft; in diesen Angelegenheiten erlassene Landesgesetze werden, je nachdem, ob die Gesetzgebung in diesen Angelegenheiten auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes Bundessache oder Landessache ist, entweder für das Land, in dem sie erlassen worden sind, Bundesgesetze oder bleiben weiter Landesgesetze. Für die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen gilt sinngemäß dasselbe. Die betreffenden Gesetze und Verordnungen gelten, soweit sie den Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes betreffend die Zuständigkeit der Behörden widersprechen, als sinngemäß geändert; sofern sich auf Grund dieser Auslegungsregel Zweifel ergeben können, hat je nach den die Zuständigkeiten regelnden Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes entweder die Bundesregierung oder die betreffende Landesregierung diese Angelegenheit bis zur Erlassung einer gesetzlichen Bestimmung vorläufig durch Verordnung zu regeln. Die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019 erlassenen Bescheide gelten als Bescheide der auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes zuständigen Bundesbehörde oder Landesbehörde.
5. in der Fassung der Z 7a tritt mit jenem Zeitpunkt in Kraft, in dem eine Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß über den Gegenstand des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 – B-KJHG 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, in Kraft tritt (Anm. 1). Für die in diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften, die Angelegenheiten der Mutterschafts-, Säuglings-, und Jugendfürsorge regeln, gilt Z 4 sinngemäß.
6. und in der Fassung der Z 17 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten die landesgesetzlichen Vorschriften in allgemeinen Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten im nicht-automationsunterstützten Datenverkehr außer Kraft.
(64) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2019 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:
1. Die bei den Disziplinarkommissionen im Bereich der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft bis zum 30. September 2020 anhängig gemachten Disziplinarverfahren sind nach den Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2019 fortzuführen.
2. Ab dem 1. Oktober 2020 geht die Zuständigkeit zur Durchführung von Disziplinarverfahren hinsichtlich der Beamten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft auf die Disziplinarkommission gemäß in der Fassung dieses Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2019 über.
(65) in der Fassung des des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft. in der Fassung des des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.
(66) in der Fassung des des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft. in der Fassung des des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.
(67) , und in der Fassung des des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. in der Fassung des des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2022 ist ausschließlich auf Studien, Gutachten und Umfragen anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt in Auftrag gegeben werden.
(68) und und Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. , , , , , zweiter Satz und Abs. 2 und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 treten mit 1. September 2025 in Kraft; gleichzeitig treten bis 5, das Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 286/1987, das Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, und die die Angelegenheiten der Auskunftspflicht gemäß regelnden landesgesetzlichen Bestimmungen außer Kraft. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 ist nur auf Informationen von allgemeinem Interesse anzuwenden, die ab dem 1. September 2025 entstehen; früher entstandene Informationen von allgemeinem Interesse können nach Maßgabe der genannten Bestimmung veröffentlicht werden. Auf die am 1. September 2025 anhängigen Verfahren gemäß den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder sind und 4 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, die auf Grund des erlassenen Gesetze und die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen weiter anzuwenden.
(69) in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 47/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesverfassungsgesetzes in Kraft.
(70) , , und in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 68/2024 treten mit 15. Juli 2024 in Kraft.
(71) und 10 und , 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.
(72) in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 89/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesverfassungsgesetzes in Kraft.
(73) Für das Inkrafttreten der durch des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2026 geänderten Bestimmungen gilt Folgendes:
1. Die Absatzbezeichnung des tritt mit 19. Juli 2024 in Kraft.
2. , 6 und 7, , , und 5 und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.
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Anm. 1: Die Vereinbarung tritt mit 1.1.2020 in Kraft, vgl. BGBl. I Nr. 106/2019.)
