. Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung der Träger der Sozialversicherung zu überprüfen.
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Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.
Heutige Fassung öffnenBundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.
Heutige Fassung öffnen. Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung der Träger der Sozialversicherung zu überprüfen.