. Durch die Bestimmungen der bis 15 über die Zuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung wird die Stellung des Bundes und der Länder als Träger von Privatrechten in keiner Weise berührt.
Schriftgröße: 100 %
Historische Fassung vom 05.06.2020 – nicht die heutige Gesamtfassung.
Heutige Fassung öffnen