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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Die und 118 Abs. 8 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 565/1991 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft. Am 1. Jänner 1992 vorhandene Wachkörper bleiben in ihrem Bestand unberührt; diese Bestimmung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

(2) Die , 52a, 78a bis 78c, , die Bezeichnungsänderungen im dritten Hauptstück und in in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 565/1991 treten mit 1. Mai 1993 in Kraft.

(3) zweiter Satz sowie die Abs. 6 und 7 treten mit Ablauf des 30. April 1993 außer Kraft. Die Wortfolge „, ausgenommen die örtliche Sicherheitspolizei,“ im tritt mit Ablauf des 30. April 1993 außer Kraft.

(4) Die , , , bis 4, bis 3, , ferner die Neubezeichnung des Abs. 1 im in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 470/1992 treten mit 1. Mai 1993 in Kraft.

(5) Art. 54 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 868/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(6) Die nachstehend angeführten Bestimmungen treten in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 508/1993 wie folgt in Kraft:

1. , sowie , 7, 8 und 9 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.

2. , , die Bezeichnung des früheren und 3 als Abs. 3 und 4 sowie treten mit 1. Oktober 1993 in Kraft.

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/2000)

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/2009)

(7a) in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/1997 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 tritt zugleich außer Kraft.

(8) Art. 54 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 268/1994 tritt mit 1. April 1994 in Kraft.

(9) und 3, , , und erster Satz in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 504/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft. In den Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder wird mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 der Begriff „ordentlicher Wohnsitz“ in allen seinen grammatikalischen Formen durch den Begriff „Hauptwohnsitz“ in der jeweils entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt, sofern der Begriff „ordentlicher Wohnsitz“ nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 durch den Begriff „Wohnsitz“ ersetzt wird; vom 1. Jänner 1996 an darf der Begriff „ordentlicher Wohnsitz“ in den Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder nicht mehr verwendet werden; solange die Landesgesetze nicht vorsehen, dass sich das Wahlrecht zum Landtag oder zum Gemeinderat nach dem Hauptwohnsitz oder nach dem Wohnsitz bestimmt, richtet es sich nach dem ordentlichen Wohnsitz. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses der nächsten Volkszählung nach dem genannten Inkrafttretenszeitpunkt ist für die Verteilung der Zahl der Abgeordneten auf die Wahlkreise (Wahlkörper) und auf die Regionalwahlkreise () sowie die Vertretung der Länder im Bundesrat () der nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung festgestellte ordentliche Wohnsitz dem Hauptwohnsitz gleichzuhalten.

(10) und in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 506/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(11) Für das Inkrafttreten durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 1013/1994 neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesverfassungsgesetz aufgehobener Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt folgendes:

1. Der Gesetzestitel, und 7, und 4, bis 5, , , , zweiter Satz sowie treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

2. Die Überschrift des Ersten Hauptstückes, die Überschrift des Abschnitts A im Ersten Hauptstück, , , Abschnitt B des Ersten Hauptstückes, , , , , und 2, und Bezeichnungen der nunmehrigen lit. d bis i sowie bis 5 treten zugleich mit dem Staatsvertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union *1) in Kraft.

3. Zugleich mit dem Inkrafttreten der in Z 2 genannten Bestimmungen treten bis 6 und in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 276/1992 außer Kraft.

4. und treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Sie gelten für dem 31. Dezember 1994 nachfolgende Gebarungsvorgänge.

5. Solange die Vertreter Österreichs im Europäischen Parlament nicht auf Grund einer allgemeinen Wahl gewählt sind, werden sie vom Nationalrat aus dem Kreis der Mitglieder der Bundesversammlung entsendet. Diese Entsendung erfolgt auf Grund von Vorschlägen der im Nationalrat vertretenen Parteien nach Maßgabe ihrer Stärke gemäß dem Grundsatz der Verhältniswahl. Für die Dauer der Entsendung können Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates gleichzeitig Mitglieder des Europäischen Parlamentes sein. Im Übrigen gilt und 2 sinngemäß. Wenn ein in das Europäische Parlament entsendetes Mitglied des Nationalrates auf sein Mandat als Mitglied des Nationalrates verzichtet, dann gilt und 3.

6. Z 5 tritt mit 22. Dezember 1994 in Kraft.

(11a) in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 1013/1994 und und in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 8/1999 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(12) , und in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 treten mit 1. August 1996 in Kraft. Bis zur Erlassung von landesgesetzlichen Vorschriften in Ausführung des und des gelten die entsprechenden bundesgesetzlichen Vorschriften in den betreffenden Ländern sinngemäß, sofern die Länder nicht bereits Regelungen im Sinne des und des erlassen haben.

(13) und in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 437/1996 treten mit 15. September 1996 in Kraft.

(14) und und 3 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 659/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(15) in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/1997 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Zugleich tritt Art. 54 außer Kraft.

(16) in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 tritt mit 1. August 1997 in Kraft.

(17) und 3, , sowie in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I 87/1997 treten mit 1. September 1997, , Abschnitt B des sechsten Hauptstückes, und die neuen Abschnittsbezeichnungen im sechsten Hauptstück treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(18) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(19) tritt gleichzeitig mit dem Vertrag von Amsterdam in Kraft. Der Bundeskanzler hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(20) Im treten außer Kraft:

1. die Anfügung des Verfassungsgesetzes vom 30. November 1945, BGBl. Nr. 6/1946, betreffend die Anwendung des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 27. Oktober 1862, R. G. Bl. Nr. 87, in dem Verfahren vor dem Volksgericht mit Ablauf des 30. Dezember 1955;

2. die Wortfolge „Gesetz vom 8. Mai 1919, St. G. Bl. Nr. 257, über das Staatswappen und das Staatssiegel der Republik Deutschösterreich mit den durch die , 5 und 6 des Gesetzes vom 21. Oktober 1919, St. G. Bl. Nr. 484, bewirkten Änderungen;“ mit Ablauf des 31. Juli 1981.

(21) Die Wortfolge „oder durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt“ im tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.

(22) Die , und 4, 18 Abs. 5, 21, 37 Abs. 2, 51b Abs. 6, 52b Abs. 1, 60 Abs. 2, 78d Abs. 2, , die neue Absatzbezeichnung des und die , 118a und 125 Abs. 3 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 8/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.

(23) Die erster Satz, 127c, 129c Abs. 4, 147 Abs. 2 vierter und fünfter Satz und erster Satz in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 148/1999 treten mit 1. August 1999 in Kraft.

(24) in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 68/2000 tritt mit 1. August 2000 in Kraft.

(25) in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 114/2000 tritt mit 1. Dezember 2000 in Kraft. tritt mit Ablauf des 24. November 2000 außer Kraft.

(26) In der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 121/2001 treten in Kraft:

1. und mit 1. Jänner 1997;

2. und Abs. 6 mit 1. Jänner 1999;

3. erster Satz mit 1. August 1999;

4. , , und mit 1. Jänner 2002;

5. bis 3 gleichzeitig mit dem Vertrag von Nizza. Der Bundeskanzler hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt I kundzumachen.

(27) , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. § 2, § 4 Abs. 1, § 5 und § 6 Abs. 1 und 2 des Übergangsgesetzes, BGBl. Nr. 368/1925, gelten sinngemäß. Ein gemäß dem zweiten Satz mit 1. Jänner 2003 zu einem Bundesgesetz gewordenes Landesgesetz tritt mit dem In-Kraft-Treten eines auf Grund des ergehenden Landesgesetzes, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2003 außer Kraft; gleichzeitig treten die entsprechenden Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002, BGBl. I Nr. 99/2002, insoweit in Kraft.

(28) und 3, und 4, , , und erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(29) in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 114/2000 und BGBl. I Nr. 100/2003 tritt mit 1. Dezember 2000 in Kraft, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2003 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. , , , , , , , Abs. 5 lit. a und Abs. 8, , , und 5, und 5, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , 4 und 5, , , , und 4, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , bis und sowie die Überschriften und die sonstigen Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(30) und 8 sowie Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2004 tritt mit 1. Jänner 2005, jedoch nicht vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt, in Kraft. Soweit die Bundesgesetzgebung nicht anderes bestimmt, treten mit diesem Zeitpunkt in den Angelegenheiten des bestehende landesrechtliche Vorschriften außer Kraft.

(31) und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(32) , 6, 6a, 7a und 10 und und 8 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 31/2005 im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(33) In der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 81/2005 treten in Kraft:

1. mit Ablauf des 30. Dezember 2004;

2. mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesverfassungsgesetzes.

(33a) , und , 3, 5 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005 treten mit 1. Jänner 2006 Kraft.

(34) und 4, und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(35) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2005 tritt mit 1. November 2005 in Kraft.

(36) Für das In-Kraft-Treten der durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 27/2007 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außer-Kraft-Treten der durch dieses Bundesverfassungsgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

1. , 3 und 4, , 4, 6 und 8, , , , erster Satz und Abs. 3 zweiter Satz, und Abs. 3 erster Satz, , 2, 4 und 5, und 6 sowie treten mit 1. Juli 2007 in Kraft; gleichzeitig tritt und 6 außer Kraft. Die landesrechtlichen Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 der neuen Rechtslage anzupassen.

2. tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft. Die Umbildung der Bundeswahlbehörde nach dieser Bestimmung hat bis zum Ablauf des 31. August 2007 zu erfolgen; die näheren Bestimmungen darüber werden durch die Wahlordnung zum Nationalrat getroffen.

3. tritt mit Beginn der XXIV. Gesetzgebungsperiode in Kraft.

(37) Für das Inkrafttreten der durch des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 1/2008 eingefügten oder neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes:

1. und 3, in der Fassung der Z 4, , in der Fassung der Z 7 bis 9a, und treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft; das Bundesfinanzrahmengesetz für die Finanzjahre 2009 bis 2012 und das Bundesfinanzgesetz für das Finanzjahr 2009 sind bereits auf Grundlage dieser Bestimmungen zu erstellen und zu beschließen, wobei der Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2009 bis 2012 spätestens gleichzeitig mit dem Entwurf für das Bundesfinanzgesetz für das Finanzjahr 2009 dem Nationalrat vorzulegen ist.

2. in der Fassung der Z 5, in der Fassung der Z 10, und Art. 51d treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. in der Fassung der Z 4 und in der Fassung der Z 7 bis 9a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. Diese Rechtslage gilt bereits für die Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 sowie des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 und deren Beschlussfassung durch den Nationalrat.

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2003 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 weiterhin anzuwenden.

(38) , bis 4, , zweiter und dritter Satz, und 2, letzter Satz und Abs. 3, , , der sechste Unterabschnitt des Abschnittes A des dritten Hauptstückes, , , , , die Überschriften vor , Abschnitt B des (neuen) fünften Hauptstückes, die Überschriften vor und , , die Überschrift vor , bis 5, letzter Satz und die Überschrift vor in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Die zur Anpassung an die letzter Satz und erforderlichen Bundes- und Landesgesetze sind spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 zu erlassen.

(39) , 3, 6 und 14, , , , Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, , und 3, , erster Satz und in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

1. Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

2. Bis zur Ernennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der sonstigen Mitglieder des Asylgerichtshofes üben der bisherige Vorsitzende, der bisherige Stellvertretende Vorsitzende und die bisherigen sonstigen Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates deren Funktionen aus. Die für die Ernennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der sonstigen Mitglieder des Asylgerichtshofes erforderlichen Maßnahmen sowie die Aufnahme von nichtrichterlichen Bediensteten können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 erfolgen.

3. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die sich um die Ernennung zum Mitglied des Asylgerichtshofes bewerben und die persönliche und fachliche Eignung für die Ernennung aufweisen, haben ein Recht auf Ernennung; die Voraussetzungen des gelten für solche Bewerber als erfüllt. Über die Ernennung solcher Bewerber entscheidet die Bundesregierung.

4. Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof anhängige Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates sind von diesen mit der Maßgabe weiterzuführen, dass als belangte Behörde der Asylgerichtshof gilt.

5. Ab dem 28. November 2007 ist in Verfahren, die beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht mehr zulässig. Beim Verwaltungsgerichtshof bereits anhängige Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den unabhängigen Bundesasylsenat gelten mit Ablauf des 30. Juni 2008 als eingestellt; die Verfahren, auf die sich die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht bezieht, sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

(40) , , , und 5 sowie erster Satz und Abs. 5 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit Beginn der XXIV. Gesetzgebungsperiode in Kraft. Auf Personen, die am Beginn der XXIV. Gesetzgebungsperiode bereits eine Funktion im Sinne des , , und 5 sowie erster Satz und Abs. 5 ausüben, sind diese Bestimmungen in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(41) , in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 31/2009, tritt mit 1. April 2009 in Kraft.

(42) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(43) , , Abs. 3 erster und zweiter Satz und Abs. 5 erster Satz, bis und in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 57/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.

(44) , 3, 4 und 7 bis 9, und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(46) , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft. Das Außerkrafttreten des bisherigen zweiter Satz lässt das Gesetz betreffend die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen, StGBl. Nr. 209/1919, unberührt.

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*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.