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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen. Dabei ist auf die mit Genehmigung des Nationalrates gemäß abgeschlossenen Staatsverträge und die gesetzändernden oder gesetzesergänzenden Staatsverträge gemäß der , auf alle anderen Staatsverträge der mit der Maßgabe anzuwenden, dass Staatsverträge, deren Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit der Verfassungsgerichtshof feststellt, mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Erkenntnisses von den zu ihrer Vollziehung berufenen Organen nicht anzuwenden sind, wenn der Verfassungsgerichtshof nicht eine Frist bestimmt, innerhalb welcher ein solcher Staatsvertrag weiter anzuwenden ist. Diese Frist darf bei den in bezeichneten Staatsverträgen und bei den Staatsverträgen gemäß , die gesetzändernd oder gesetzesergänzend sind, zwei Jahre, bei allen anderen Staatsverträgen ein Jahr nicht überschreiten.

(2) Stellt der Verfassungsgerichtshof die Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit eines Staatsvertrages fest, so tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Erkenntnisses eine diesen Staatsvertrag betreffende Anordnung des Bundespräsidenten nach zweiter Satz oder ein Beschluss des Nationalrates nach außer Kraft.