Artikel II
(Anm.: Zu , 144)
(1) des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung des Art. I dieses Bundesverfassungsgesetzes gilt nicht für Säumnisbeschwerden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sind.
(2) des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung des Art. I dieses Bundesverfassungsgesetzes gilt nicht für Beschwerden, die vor dem 1. Jänner 1981 beim Verfassungsgerichtshof anhängig gemacht wurden.
