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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 30.11.2003.

Heutige Fassung öffnen

Artikel II

(Anm.: Zu , 144)

(1) des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung des Art. I dieses Bundesverfassungsgesetzes gilt nicht für Säumnisbeschwerden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sind.

(2) des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung des Art. I dieses Bundesverfassungsgesetzes gilt nicht für Beschwerden, die vor dem 1. Jänner 1981 beim Verfassungsgerichtshof anhängig gemacht wurden.