← Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 30.11.2003.

Heutige Fassung öffnen

Artikel II

(Anm.: Zu , 42, 51, 51a-51c, 55, 121, 71, 73, 122, 123a,

126d, 148d)

Die Amtszeit eines bei Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes im Amte befindlichen Präsidenten oder Vizepräsidenten des Rechnungshofes vor dem 1. Juli 1986 ist in seine Funktionsperiode gemäß einzurechnen.