Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Ist in einem Land ein Landesrechnungshof eingerichtet, können durch Landesverfassungsgesetz folgende Regelungen getroffen werden:

1. eine dem erster Satz entsprechende Bestimmung mit der Maßgabe, dass zweiter Satz auch in diesem Fall gilt;

2. dem bis 6 entsprechende Bestimmungen betreffend Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern;

3. dem und 8 entsprechende Bestimmungen betreffend Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012)