. Ist in einem Land ein Landesrechnungshof eingerichtet, können durch Landesverfassungsgesetz folgende Regelungen getroffen werden:
1. eine dem erster Satz entsprechende Bestimmung mit der Maßgabe, dass zweiter Satz auch in diesem Fall gilt;
2. dem bis 6 entsprechende Bestimmungen betreffend Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern;
3. dem und 8 entsprechende Bestimmungen betreffend Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012)
