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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 175/1983

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

(Anm: Änderung des B-VG)

Artikel II

Ein Bundesgesetz betreffend Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die durch Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entstehen, kann erst nach Inkrafttreten einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern () über die Festlegung von Immissionsgrenzwerten erlassen werden.

Artikel III

(1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 1. Juli 1983 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 175/1983 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.07.1983

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 3

BGBl. Nr. 175/1983

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