Artikel I
(Anm: Änderung des B-VG)
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: BGBl. Nr. 175/1983
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
(Anm: Änderung des B-VG)
Artikel II
Ein Bundesgesetz betreffend Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die durch Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entstehen, kann erst nach Inkrafttreten einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern (Art. 15a B-VG) über die Festlegung von Immissionsgrenzwerten erlassen werden.
Artikel III
(1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 1. Juli 1983 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
Fassungen ab: 01.07.1983
Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 3
Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.