Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel II

(Anm.: Abs. 1 durch Art. 2 § 1 Abs. 2 Z 19, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(2) Soweit Bestimmungen, die gemäß Abs. 1 als landesgesetzliche Regelungen gelten, eine Zuständigkeit des Bundesministers für Bauten und Technik oder des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds vorsehen, tritt an deren Stelle die Landesregierung.

(Anm.: Abs. 3 durch Art. 2 § 1 Abs. 1 Z 13, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(Anm.: Abs. 4 durch Art. 2 § 1 Abs. 7, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)