Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel VI

(Anm.: Abs. 1 durch Art. 2 § 1 Abs. 2 Z 15, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.