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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 415/1999

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der , 40 bis 44, 48 Abs. 1 Z 1, 87 Abs. 1, 99 Abs. 1 dritter Satz und 104 Abs. 4 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 70/1999, wird verordnet:

Anwendung von Bestimmungen der VbA

. (1) Die bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA), BGBl. II Nr. 237/1998, in der jeweils geltenden Fassung, sind im Geltungsbereich des B-BSG mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. jeweils an die Stelle des Zitates „“ das Zitat „“ tritt,

2. in den übrigen Zitaten anstelle des Ausdruckes „ASchG“ der Ausdruck „B-BSG“ tritt,

3. an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“ und „Arbeitgeber/innen“ die Begriffe „Bedienstete“ und „der Dienstgeber“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten und

4. in § 11 Abs. 1 Z 1 an die Stelle des Begriffes „Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin“ der Begriff „Bezeichnung der Dienststelle“ tritt.

(2) Verweise auf die VbA beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.

Verbot von Ausnahmen

. Gemäß wird festgelegt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von den gemäß anzuwendenden Bestimungen der VbA keine Ausnahme zulassen darf. Dies gilt nicht für .

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Gemäß § 99 Abs. 1 dritter Satz B-BSG wird festgestellt, dass gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft tritt.

(3) Gemäß wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung die nachstehenden Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, die gemäß den im Folgenden genannten Bestimmungen des B-BSG als Bundesgesetz gelten, außer Kraft treten:

1. § 53 AAV (),

2. jeweils nur hinsichtlich infektiöser Arbeitsstoffe: § 49 Abs. 7, zweiter Halbsatz AAV (), § 65 Abs. 9 AAV () und § 71 Abs. 1 AAV ().

(4) Spätestens mit dem 31. Dezember 2000 müssen erfüllt sein:

1. bei beabsichtigter Verwendung: die in , § 5 Abs. 4, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 4 und 5, § 11 Abs. 1 Z 4 und 5 und § 12 Abs. 2 Z 1 der VbA vorgesehenen Verpflichtungen;

2. bei unbeabsichtigter Verwendung: die in § 4, § 5 Abs. 4, § 7 Abs. 3, § 10 und § 12 Abs. 2 Z 1 der VbA vorgesehenen Verpflichtungen.

(5) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(6) Der Titel der Verordnung und in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 382/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 424/2020kundgemacht am 01.10.2020

Fassungen ab: 02.10.2020

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 3

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 424/2020

Änderung der Bundes-Grenzwerteverordnung und der Verordnung über den Schutz der Bundesbediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe

BGBl. II Nr. 424/2020

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 94/2016kundgemacht am 26.04.2016

Fassungen ab: 27.04.2016

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 3

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 94/2016 [CELEX-Nr.: 32014L0027]

Änderung der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung, der Verordnung über den Schutz der Bundesbediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe und der Verordnung über den Schutz der Bediensteten vor explosionsfähigen Atmosphären

BGBl. II Nr. 94/2016

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 415/1999 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.01.2000

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

BGBl. II Nr. 415/1999

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.