Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Unterabschnitt

Sonderbestimmungen über das Leistungsrecht der Versicherten nach bis 33 und 37 bis 39 sowie Abs. 6 (Anm. 1) sowie der Selbstversicherten nach mit Ausnahme der in genannten Personen

Anwendung von Bestimmungen des Abschnittes VI des Ersten Teiles und des Zweiten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

. (1) Unbeschadet der Geltung der Bestimmungen des Zweiten Teiles für die gemäß bis 19, 21 bis 33 und 37 bis 39 sowie Abs. 6 Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden:

Verwirkung des Leistungsanspruches gemäß ,

Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld gemäß ,

Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen gemäß ,

Entziehung von Leistungsansprüchen gemäß ,

Erlöschen von Leistungsansprüchen gemäß ,

Auszahlung der Leistungen gemäß ,

Aufgaben der Krankenversicherung für den Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß ,

Leistungen der Krankenversicherung gemäß , 3 und Z 4 lit. d,

Ermächtigung für satzungsmäßige Mehrleistungen gemäß ,

Anrechnung von Zeiten auf die Wartezeit gemäß ,

Anspruchsberechtigung während der Dauer der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung gemäß ,

Satzungsermächtigung über das Verfahren zur Feststellung des Versicherungsfalles bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß erster Satz,

Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132a,

Dauer der Krankenbehandlung gemäß ,

Krankengeld gemäß den bis 143, Rehabilitationsgeld gemäß § 143a und Wiedereingliederungsgeld gemäß § 143d sowie

Wochen- und Sonderwochengeld gemäß den , 163 sowie 165 bis 168.

(2) Für Selbstversicherte nach mit Ausnahme der in genannten Personen ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Höhe nach Krankengeld nach und Wochengeld nach gebührt.

(3) Auf Personen nach sind die Bestimmungen über das Wochengeld nach den bis 168 ASVG anzuwenden.

(4) Auf Personen nach und b und 35 sind die Bestimmungen über das Krankengeld nach den bis 143 ASVG, über das Wochen- und Sonderwochengeld nach den bis 168 ASVG sowie hinsichtlich dieser Ansprüche die Bestimmungen des Abschnittes VI des Ersten Teiles und Abschnitt I des Zweiten Teiles des ASVG anzuwenden.

(5) Auf Personen nach , sofern es sich um Bedienstete der ehemaligen Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen handelt, sind die Bestimmungen über das Krankengeld nach den bis 143, das Rehabilitationsgeld nach § 143a, das Wiedereingliederungsgeld nach § 143d und das Wochen- und Sonderwochengeld nach den bis 168 ASVG anzuwenden.

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Anm. 1: der Novelle BGBl. I Nr. 100/2018 lautet: „In der Überschrift zum 3. Unterabschnitt des Abschnittes II des Zweiten Teiles wird der Ausdruck „ bis 24“ durch den Ausdruck „ bis 33, 37 und 38 sowie Abs. 6“ ersetzt.“. Der zu ersetzende Ausdruck lautet richtig: „ bis 23“.

Beachte: zu Abs. 1, 4 und 5: zum Bezugszeitraum vgl.