Meldung über die Bezieher/innen von Pensionsleistungen und ausländischen Renten
. (1) Die Dienstgeber () haben die für den Beginn und das Ende der Krankenversicherung gemäß , 12, 14 lit. b, 18, 29, 30, 34 lit. c und 36 maßgebenden Umstände sowie jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung unverzüglich der Versicherungsanstalt bekanntzugeben.
(2) Die Dienstgeber/innen () haben die für die Beiträge in der Krankenversicherung von ausländischen Renten () maßgebenden Umstände sowie jede bedeutsame Änderung unverzüglich der Versicherungsanstalt bekanntzugeben.
