Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Grundlage für die Bemessung des Krankengeldes und des Rehabilitationsgeldes

. Abweichend von den Bestimmungen des ASVG ist Bemessungsgrundlage für das Krankengeld nach den  ff. ASVG und für das Rehabilitationsgeld nach ein Dreißigstel der um ein Sechstel erhöhten Beitragsgrundlage im letzten Monat mit vollem Entgeltanspruch. Kommt ein solcher Monat nicht in Betracht, so ist der Monat des Eintrittes des Versicherungsfalles maßgebend.