Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Allgemeine Beiträge

. (1) Als allgemeiner Beitrag sind, sofern sich nicht aus den Abs. 1a bis 1d, 2 und 2a etwas anderes ergibt, 7,635% der Beitragsgrundlage () zu leisten.

(1a) Versicherte nach , sofern es sich um Personen handelt, die am 31. Dezember 2019 Bedienstete der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau waren, sowie Versicherte nach bis 28 und 31 bis 33 und 37 haben als allgemeinen Beitrag 7,65% der Beitragsgrundlage () zu leisten.

(1b) Versicherte nach , sofern es sich um Personen handelt, die am 31. Dezember 2019 Bedienstete der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau waren, sowie Versicherte nach bis 36 haben als allgemeinen Beitrag 9,05% der Beitragsgrundlage () zu leisten.

(1c) Versicherte nach haben als allgemeinen Beitrag 3,35% der Beitragsgrundlage () zu leisten.

(1d) Für Versicherte nach richtet sich der allgemeine Beitrag nach dem jeweils von den entsprechenden Dienstnehmern zu leistenden allgemeinen Beitrag.

(2) Versicherte gemäß , 12 und 14 lit. b haben zusätzlich 1,9% der Beitragsgrundlage (Abs. 1) als Beitrag zu leisten.

(2a) Versicherte gemäß und 36 haben zusätzlich 1,25% der Beitragsgrundlage () zu leisten.

(3) Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte nach beträgt hinsichtlich der Krankenversicherung 16,24 Euro (Anm. 1). An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2016, der unter Bedachtnahme auf mit der jeweiligen Aufwertungszahl () vervielfachte Betrag.

(___________________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 348/2019 für 2020: 18,42 €

gemäß BGBl. II Nr. 576/2020 für 2021: 19,03 €

gemäß BGBl. II Nr. 590/2021 für 2022: 19,43 €

gemäß BGBl. II Nr. 459/2022 für 2023: 20,03 €

gemäß BGBl. II Nr. 407/2023 für 2024: 20,73 €

gemäß BGBl. II Nr. 417/2024 für 2025: 22,04 €

gemäß BGBl. II Nr. 263/2025 für 2026: 23,65 €)

Beachte: Tritt mit dem nach durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht vor Ablauf des 31.12.2015, außer Kraft (vgl. ).