Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

Meldung über die Bezieher/innen von Pensionsleistungen und ausländischen Renten

. (1) Die Dienstgeber () haben die für den Beginn und das Ende der Krankenversicherung gemäß , 12, 14 lit. b, 18 und 22 maßgebenden Umstände sowie jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung unverzüglich der Versicherungsanstalt bekanntzugeben.

(2) Die Dienstgeber/innen () haben die für die Beiträge in der Krankenversicherung von ausländischen Renten () maßgebenden Umstände sowie jede bedeutsame Änderung unverzüglich der Versicherungsanstalt bekanntzugeben.