Meldung über die Bezieher von Pensionsleistungen
. Die Dienstgeber () haben die für den Beginn und das Ende der Krankenversicherung gemäß , 12, 14 lit. b, 18 und 22 maßgebenden Umstände sowie jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung unverzüglich der Versicherungsanstalt bekanntzugeben.
