Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Artikel III

Schlußbestimmungen

(1) Abweichend von den Bestimmungen des und des erster Halbsatz des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes beträgt im Kalenderjahr 1986 der auf den Dienstgeber entfallende Beitragsanteil 2,8 vH der Beitragsgrundlage und der auf den Dienstnehmer entfallende Beitragsanteil 3,2 vH der Beitragsgrundlage.

(2) Abweichend von den Bestimmungen des des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes ist für das Geschäftsjahr 1986 zur Bestreitung der Auslagen der erweiterten Heilbehandlung ( des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes) vom Dienstgeber kein Zuschlag zu den Beiträgen zu entrichten.