Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 22.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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ARTIKEL III

Schlußbestimmungen

(1) Abweichend von den Bestimmungen des des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes beträgt für das Geschäftsjahr 1980 der vom Dienstgeber zur Bestreitung von Auslagen der erweiterten Heilbehandlung ( des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes) zu entrichtende Zuschlag zu den Beiträgen 0,28 v. H. der Beitragsgrundlage ( des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes) bzw. der beitragspflichtigen Sonderzahlungen.

(2) Die Versicherungsanstalt hat abweichend von den Bestimmungen des des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1980

a) 2 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen der im des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes bezeichneten gesonderten Rücklage zuzuführen,

b) die Aufwendungen der Gesundenuntersuchungen einschließlich der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen aus der im des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes bezeichneten gesonderten Rücklage zu bestreiten.