Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Artikel II

Übergangsbestimmungen

Für rückständige Beiträge aus Kalendermonaten, die vor dem Beginn des Kalendermonates Jänner 1975 liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie nicht bereits vorgeschrieben sind, in entsprechender Anwendung des des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z. 4 zu berechnen.