Artikel II
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 780/1974, zu BGBl. Nr. 200/1967)
Für rückständige Beiträge aus Kalendermonaten, die vor dem Beginn des Kalendermonates Jänner 1975 liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie nicht bereits vorgeschrieben sind, in entsprechender Anwendung des des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z. 4 zu berechnen.
