Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1969 werden die Dienstnehmer der Wiener Börsekammer und der Kammer der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien, die in einem unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis oder im Vorbereitungsdienst für ein unkündbares privatrechtliches Dienstverhältnis stehen und denen aus diesem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe(Versorgungs)bezüge zusteht, in die nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geregelte Unfallversicherung einbezogen.
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 422/1968
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, wird verordnet:
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 422/1968 · Stammfassung
Fassungen ab: 13.12.1968
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
BGBl. Nr. 422/1968 ↗
Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.
