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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 422/1968

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, wird verordnet:

Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1969 werden die Dienstnehmer der Wiener Börsekammer und der Kammer der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien, die in einem unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis oder im Vorbereitungsdienst für ein unkündbares privatrechtliches Dienstverhältnis stehen und denen aus diesem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe(Versorgungs)bezüge zusteht, in die nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geregelte Unfallversicherung einbezogen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 422/1968 · Stammfassung

Fassungen ab: 13.12.1968

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 422/1968

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