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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 615/1975

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 780/1974 wird verordnet:

. Die unkündbar gestellten Dienstnehmer der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, denen aus diesem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe(Versorgungs)bezüge zusteht, werden in die Beamten-Kranken- und Unfallversicherung bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter einbezogen.

. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1976 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 615/1975 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.01.1976

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

BGBl. Nr. 615/1975

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