Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Förderung der Jugendarbeit

Grundsätze der Jugendarbeit

. Als förderungswürdig im Rahmen dieses Bundesgesetzes gelten in erster Linie Angebote der Jugendarbeit, die sich insbesondere an folgenden Grundsätzen orientieren:

1. Wahrnehmung von Anliegen und Interessen junger Menschen;

2. Mitbestimmung und Partizipation von jungen Menschen in allen Lebensbereichen;

3. Mündigkeit, Eigenständigkeit und Demokratieförderung;

4. Förderung von innovativen Prozessen und Projekten;

5. Persönlichkeitsentfaltung, körperliche, seelische und geistige Entwicklung junger Menschen;

6. Förderung der Bereitschaft junger Menschen zu Toleranz, Verständigung und friedlichem Zusammenleben sowie Förderung des gegenseitigen Verständnisses im innerstaatlichen wie auch im internationalen Bereich;

7. Förderung gemeinschaftsstiftender und menschenrechtsbezogener Bildung;

8. politische und staatsbürgerliche Bildung sowie religions- und ethikbezogene Bildung junger Menschen;

9. Entwicklung des sozialen und ökologischen Engagements junger Menschen;

10. Förderung der

– lebensführungs- und gesundheitsbezogenen Bildung,

– berufs- und karriereorientierten Bildung,

– generationsbezogenen Bildung,

– Entfaltung von kreativen Kräften junger Menschen, um eine aktive Beteiligung am kulturellen Leben zu ermöglichen,

– Gleichberechtigung beider Geschlechter und

– Behindertenintegration.