2. Abschnitt
Förderung der Jugendarbeit
Grundsätze der Jugendarbeit
. Als förderungswürdig im Rahmen dieses Bundesgesetzes gelten in erster Linie Angebote der Jugendarbeit, die sich insbesondere an folgenden Grundsätzen orientieren:
1. Wahrnehmung von Anliegen und Interessen junger Menschen;
2. Mitbestimmung und Partizipation von jungen Menschen in allen Lebensbereichen;
3. Mündigkeit, Eigenständigkeit und Demokratieförderung;
4. Förderung von innovativen Prozessen und Projekten;
5. Persönlichkeitsentfaltung, körperliche, seelische und geistige Entwicklung junger Menschen;
6. Förderung der Bereitschaft junger Menschen zu Toleranz, Verständigung und friedlichem Zusammenleben sowie Förderung des gegenseitigen Verständnisses im innerstaatlichen wie auch im internationalen Bereich;
7. Förderung gemeinschaftsstiftender und menschenrechtsbezogener Bildung;
8. politische und staatsbürgerliche Bildung sowie religions- und ethikbezogene Bildung junger Menschen;
9. Entwicklung des sozialen und ökologischen Engagements junger Menschen;
10. Förderung der
– lebensführungs- und gesundheitsbezogenen Bildung,
– berufs- und karriereorientierten Bildung,
– generationsbezogenen Bildung,
– Entfaltung von kreativen Kräften junger Menschen, um eine aktive Beteiligung am kulturellen Leben zu ermöglichen,
– Gleichberechtigung beider Geschlechter und
– Behindertenintegration.
