3. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Personenbezogene Bezeichnungen
. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
3. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Personenbezogene Bezeichnungen
. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.