Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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IV. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

Frauenförderung an Justizanstalten

. Die Justizanstalten gelten als eigener Wirkungsbereich einer Dienstbehörde im Sinne des 2. Abschnittes des I. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes.