Geschäftsführung der Interministeriellen Arbeitsgruppe
. (1) Die Interministerielle Arbeitsgruppe ist mindestens einmal jährlich von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden einzuberufen.
(2) Auf die Geschäftsführung der Interministeriellen Arbeitsgruppe ist , 4, 6 und 7 anzuwenden.
