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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 393/2002

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Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32022L0431, 32023L2668, 32024L0869

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 48 Abs. 1 Z 3 sowie auf Grund der §§ 12, 40 Abs. 3, 42 Abs. 1 und 2, 43 Abs. 2, 45, 72 Z 6 und 87 Abs. 2 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001, wird verordnet:

Anwendung von Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe

. (1) Die Bestimmungen des bis 6, der Abschnitte 1 bis 5 sowie der Anhänge der Verordnung des Bundesministers für Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2021 – GKV), BGBl. II Nr. 253/2001 in der jeweiligen Fassung, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. in allen Zitaten an die Stelle des Ausdruckes „ASchG“ der Ausdruck „B-BSG“,

2. an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmerin“ oder „Arbeitnehmer“ der Begriff „Bedienstete“ oder „Bediensteter“ und

3. an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber“ oder „Arbeitgeberin“ der Begriff „Dienstgeber“

im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.

(2) § 11 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zitates „§ 95 Abs. 2“ das Zitat „§ 87 Abs. 2“ tritt.

(3) § 22 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zitates „§ 95 Abs. 2“ das Zitat „§ 87 Abs. 2“ tritt.

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

. (1) Gemäß wird festgestellt, dass mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten:

1. die in genannte Verlautbarung von Grenzwerten,

2. der gemäß als Bundesgesetz geltende letzte Satz des § 16 Abs. 5 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. Nr. 218/1983 in der Fassung BGBl. Nr. 450/1994.

(2) Gemäß wird festgestellt, dass hinsichtlich der Verwendung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft tritt.

(3) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2002 in Kraft.

(4) bis 3 samt Überschrift in der Fassung BGBl. II Nr. 231/2003 tritt mit 1. Oktober 2003 in Kraft.

(5) in der Fassung BGBl. II Nr. 180/2004 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.

(6) Gemäß wird festgestellt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von den Bestimmungen des 4. Abschnitts der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe keine Ausnahmen zulassen darf.

(7) Gemäß wird festgestellt, dass , 4, und , mit In-Kraft-Treten der Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe, in der Fassung BGBl. II Nr. 77/2007, in Kraft tritt.

(8) Gemäß wird festgestellt, dass die §§ 16 Abs. 8, 52 Abs. 3, 55 Abs. 6 und 59 Abs. 13 der gemäß als Bundesgesetz geltenden Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) mit In-Kraft-Treten der Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe, in der Fassung BGBl. II Nr. 77/2007, außer Kraft treten.

(9) Für die mit In-Kraft-Treten der Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe, in der Fassung BGBl. II Nr. 77/2007, bereits bestehenden Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen müssen die Bestimmungen des 5. Abschnittes der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe, ausgenommen bei Verwendung von Asbest, erst 12 Monate nach dem in § 34 Abs. 10 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe genannten Zeitpunkt erfüllt sein.

(10) Messungen, die bereits vor In-Kraft-Treten der Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe, in der Fassung BGBl. II Nr. 77/2007, durchgeführt wurden, gelten als Grenzwert-Vergleichsmessungen, sofern sie die Voraussetzungen nach § 28 Abs. 2 oder § 31 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe erfüllen.

(11) Bescheidmäßige Vorschreibungen über Messungen bleiben unberührt.

(12) § 33 Abs. 5 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2020 – GKV), in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 382/2020, gilt sinngemäß auch für die Beschäftigung von Bediensteten in Dienststellen des Bundes.

(13) § 33 Abs. 6 bis 8 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2021 – GKV), BGBl. II Nr. 253/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 156/2021, gilt sinngemäß auch für die Beschäftigung von Bediensteten in Dienststellen des Bundes.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 177/2021kundgemacht am 20.04.2021

Fassungen ab: 21.04.2021

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 177/2021

Änderung der Bundes-Grenzwerteverordnung

BGBl. II Nr. 177/2021

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 424/2020kundgemacht am 01.10.2020

Fassungen ab: 02.10.2020

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 424/2020

Änderung der Bundes-Grenzwerteverordnung und der Verordnung über den Schutz der Bundesbediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe

BGBl. II Nr. 424/2020

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 291/2011kundgemacht am 01.09.2011

Fassungen ab: 02.09.2011

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 291/2011 [CELEX-Nr.: 32006L0025]

Verordnung optische Strahlung Bund – B-VOPST und Änderung der Bundes-Grenzwerteverordnung – B-GKV und der Bundes-Arbeitsstättenverordnung – B-AStV

BGBl. II Nr. 291/2011

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 77/2007kundgemacht am 30.03.2007

Fassungen ab: 31.03.2007

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 77/2007 [CELEX-Nr.: 32003L0018]

Änderung der Verordnung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe

BGBl. II Nr. 77/2007

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 180/2004kundgemacht am 22.04.2004

Fassungen ab: 01.05.2004, 23.04.2004

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 180/2004

Änderung der Bundes-Grenzwerteverordnung

BGBl. II Nr. 180/2004

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 231/2003

Fassungen ab: 01.10.2003, 26.04.2003

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 231/2003

BGBl. II Nr. 231/2003

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BGBl. II Nr. 393/2002 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.11.2002

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

BGBl. II Nr. 393/2002

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