Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gesundheitsüberwachung

. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2015)

(2) Bis zum rechtsgültigen Abschluß eines Vertrages gemäß sind auf den Kostenersatz gemäß die bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter jeweils geltenden Honorarsätze sinngemäß anzuwenden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2003)

(4) Die Verordnung der Bundesregierung über den Schutz von Bundesbediensteten in Dienststellen des Bundes in Tropenländern (Tropentauglichkeitsverordnung), BGBl. Nr. 630/1983, gilt als Verordnung zu dieses Bundesgesetzes.