Arbeitskleidung
. (1) Die Arbeitskleidung muß den Erfordernissen der Tätigkeit entsprechen und so beschaffen sein, daß durch die Kleidung keine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit bewirkt wird.
(2) Wenn die Art der Tätigkeit zum Schutz der Bediensteten eine bestimmte Arbeitskleidung erfordert oder wenn die Arbeitskleidung durch gesundheitsgefährdende oder ekelerregende Arbeitsstoffe verunreinigt wird, ist der Dienstgeber verpflichtet, auf seine Kosten den Bediensteten geeignete Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen und für eine ausreichende Reinigung dieser Arbeitskleidung zu sorgen.
Beachte: Abs. 2 tritt hinsichtlich der Verwendung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe mit 1.11.2002, hinsichtlich geeigneter Arbeitskleidung für explosionsgefährdete Bereiche mit 1.7.2005 und hinsichtlich der Einwirkung künstlicher optischer Strahlung mit 2.9.2011 in Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 393/2002, BGBl. II Nr. 156/2005 und BGBl. II Nr. 291/2011).
