Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze

. (1) Auf den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse gemäß ist anzuwenden.

(2) Auf Taucherarbeiten ist anzuwenden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)

(4) tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung betreffend die Arbeitskleidung gemäß in Kraft.

(5) Darüber hinaus gelten die nachstehenden Bestimmungen der AAV als Bundesgesetz:

1. § 48 Abs. 5 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des Arbeitsvorgänge regelt,

2. § 49 AAV mit der Maßgabe, dass in Abs. 7 zweiter Halbsatz die Wortfolge „infektiösen“ entfällt, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des Regelungen über Sitze, Tische und Werkbänke trifft,

3. zweiter Satz und Abs. 3 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des die Handhabung von Lasten regelt,

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)

5. § 16 Abs. 1 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die näher durchführt,

(Anm. Z 6 aufgehoben durch Art. 21 Z 15, BGBl. I Nr. 60/2018)

7. § 73 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des die Arbeitskleidung regelt.

(6) Die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß dieses Bundesgesetzes vor dem 1. Juli 2012 erteilten Ermächtigungen zur Ausstellung von Zeugnissen zum Nachweis der Fachkenntnisse bleiben bis zu einem allfälligen Widerruf gemäß der Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V, BGBl. II Nr. 13/2007, durch Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unberührt.