Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Vollziehung

. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministeriums betreffen, dieser Bundesminister betraut.

(2) Mit der Vollziehung der die Tätigkeit der Organe der Arbeitsinspektion regelnden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.